Seit dem 24.11.2021 gilt in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung. Nach der gestrigen Rückmeldung vom Landessportbund gelten ab sofort für unseren Vereinssport folgende Regelungen:

Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G

Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:

  • Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.
  • Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.

Ausnahmen (hier gilt 3G)

Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt dann die 3G-Regel:

  1. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten auch ohne Nachweis als getestet).
  2. ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) und sie müssen während ihrer gesamten Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

Kontrolle und Dokumentation

Jeder ÜL/Trainer/Betreuer ist verpflichtet den “2G-Status” seiner Teilnehmer (erneut) zu überprüfen und zu dokumentieren, d.h. vermerken wann die Impfung vollständig war bzw. die Genesung erfolgte.

Alle Teilnehmer müssen ihren 2G-Nachweis sowie den Personalausweis immer mit sich führen.