Satzung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen

Sportgemeinschaft Monheim 1894 / 1968 e.V.

2) Er hat seinen Sitz in Monheim am Rhein und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und

Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

– die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

– die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

– die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

– die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und

–maßnahmen,

– Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,

Trainern und Helfern,

– die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,

– Förderung und Unterstützung des Gesundheits-, Präventions- und

Rehabilitationssports

– Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen,

seelischen und geistigen Wohlbefindens,

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Mettmann e.V. und in verschiedenen Fachsportverbänden.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des Kreissportbundes Mettmann e.V. als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand Eintritt und Austritt zu Sportfachverbänden und sonstigen Verbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

– aktiven Mitgliedern

– passiven Mitgliedern

– Ehrenmitgliedern.

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins oder der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und am Spiel-, Sport -bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4) Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

– durch Streichung aus der Mitgliederliste;

– durch Tod;

2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

– sich grob unsportlich verhält;

– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,

insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß

gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der dritten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der dritten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, Sonderbeiträge, Gebühren für bestimmte Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.

2) Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Abteilungsversammlung. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt

werden. Über Höhe und Fälligkeit der Umlagen und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Beschlüsse über Umlagen und Gebühren sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt.

5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben

2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 16. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

– Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;

– Befristeter, bis maximal sechsmonatiger, Ausschluss vom Trainings- und

Übungsbetrieb.

3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand

unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

5) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung,

– der geschäftsführende Vorstand.

– der erweiterte Vorstand

– die Jugendversammlung

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung im Monheimer Wochenanzeiger und auf der vereinseigenen Internetseite. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Ist eine Beschlussfassung zu einer Änderung der Satzung vorgesehen, erfolgt die Einladung in Textform per E-Mail oder per Brief.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus § 13, Absatz 3.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn mindestens 1/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11) Alle Mitglieder des Vereins können bis zum 31.01. eines Jahres Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Die Anträge sind schriftlich zu formulieren. Später eingehende Anträge können auf der Mitgliederversammlung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

– Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes;

– Entgegennahme der Haushaltsplanung des geschäftsführenden Vorstandes

– Entgegennahme der Rechnungslegung des geschäftsführenden Vorstandes

– Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

– Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;

– Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten , Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;

– Wahl der Kassenprüfer;

– Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des

Vereins;

– Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Jugendleiter.

2) Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende, der 2. stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister

3) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

4) Der geschäftsführende Vorstand führt den Verein und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

5) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Zu einem Vorstandsamt wählbar sind ausschließlich Vereinsmitglieder. Diese sollen mindestens ein Jahr lang Vereinsmitglied sein.

6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

7) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

8) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

9) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

10) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden einberufen. Sollte dieser verhindert sein, wird die Versammlung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB anwesend sind.

11) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der geschäftsführende Vorstand bis zu drei Beisitzer bestellen. Diese haben in den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes kein Stimmrecht.

12) Der geschäftsführende Vorstand kann auch Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind zu sichern und zu archivieren.

13) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.

§ 16 Der erweiterte Vorstand

1) Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei dessen Tätigkeit. Er besteht aus:

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands

b) dem Pressewart

c) dem Sozialwart

d) dem Kulturwart

e) den Abteilungsleitern

f) den stellvertretenden Abteilungsleiter

g) dem stellvertretenden Jugendleiter

2) Die Abteilungsleiter sowie die stellvertretenden Abteilungsleiter werden für die Dauer von 2 Jahren von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt. Diese gewählten Abteilungsvertreter bleiben so lange im Amt, bis neue gewählt sind.

Der Jugendleiter sowie der stellvertretende Jugendleiter werden für die Dauer von 2 Jahren von der Jugendversammlung gewählt. Die gewählten Jugendvertreter bleiben so lange im Amt, bis neue gewählt sind.

Die sonstigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt Diese gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis neue gewählt sind.

3) Die Aufgaben des erweiterten Vorstands sind ausschließlich

a) die Unterstützung bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller

Nachträge

b) die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

c) die Vorbereitung bei der Gründung, organisatorischen Unterstützung und

Schließung von Abteilungen

d) Beschlussfassung über vom geschäftsführenden Vorstand eingereichte

Anträge

4) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben in ihren Sitzungen je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der erweiterte Vorstand ist unabhängig von der Zahl seiner erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5) Zur Unterstützung seiner Arbeit ist der erweiterte Vorstand berechtigt, bis zu drei Beisitzer zu bestellen. Diese nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teil. Sie haben in den Sitzungen des erweiterten Vorstandes je eine Stimme.

6) Der erweiterte Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Die Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

E. Sonstige Gremien des Vereins

§ 17 Abteilungen

1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter sowie einen stellvertretenden Abteilungsleiter. Unverzüglich nach einer Wahl ist das Ergebnis dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen.

3) Die Abteilungen legen die Höhe ihres Abteilungsbeitrages im Rahmen einer Abteilungsversammlung eigenständig per Beschluss fest. Zuständig für den Ablauf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung ist der Abteilungsleiter. Der von der Abteilungsversammlung beschlossene Beitrag ist vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.

4) Die Abteilungen beschließen eine Abteilungsordnung. Sie darf den Regeln dieser Satzung nicht widersprechen. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 18 Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Sie ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Zur Vereinsjugend zählen ebenso alle für den Jugendbereich gewählten oder dort tätigen Mitarbeiter.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

3) Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Jugendleiter und

b) die Jugendversammlung

4) Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Die Möglichkeit einer hauptamtlichen Mitarbeit gilt insbesondere auch für Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Der geschäftsführende Vorstand ist jedoch berechtigt, auf Antrag Aufwendungen, die durch eine Tätigkeit für den Verein entstanden sind, zu erstatten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. 5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann in der Regel nur innerhalb einer Frist von 3

Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden . Erstattungen werden nur

gewährt , wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen

werden.

6) Einzelheiten regelt die Finanzordnung..

§ 20

Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die

nicht dem geschäftsführenden oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein

Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

3) Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der

Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.

4) Den Kassenprüfern obliegt einmal jährlich zum Abschluss des Wirtschaftsjahres die

Prüfung der Richtigkeit der Kassen- und Belegführung in sachlicher und rechnerischer

Hinsicht.

5) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der geschäftsführende Vorstand zu unterrichten.

6) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

§ 21 Vereinsordnungen

1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, durch Beschluss insbesondere nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

– Beitragsordnung

– Finanzordnung

– Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand.

– Geschäftsordnung für den erweiterten Vorstand

2) Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen, die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.

3) Sämtliche Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 22 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 23 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von drei Jahren bestellen.

G. Schlussbestimmungen

§ 24 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Nach Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Monheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am _________ beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.